Arbeitszimmer: Diese Kosten können Sie ansetzen
24.04.2013 - In der letzten News habe ich Ihnen Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten beschrieben. Heute schauen wir uns an, welche Kosten Sie im Detail absetzten können.
Zunächst werden die Ausgaben in zwei Gruppen getrennt. Zum Einen die Aufwendungen für die Einrichtung und zum Anderen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an sich.
Die Ausgaben für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände im Arbeitszimmer, wie z.B.
- Schreibtisch, Schreibtischsessel oder Computertisch,
- Bücherschrank oder Bücherregal sowie
- Schreibtisch- und Stehlampe
sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.03.2011 als Arbeitsmittel unabhängig vom Arbeitszimmer immer in voller Höhe abzugsfähig.
Zu den Aufwendungen für das Arbeitzimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:
- Miete oder Gebäude-AfA,
- Schuldzinsen für Haus- oder Wohnungskredite,
- Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten,
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
- Renovierungskosten und
- Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge und Gardinen.
Ob und bis zu welcher Höhe Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer absetzen können, lesen Sie
hier.
Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitszimmer? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 / 68 56 097 - 0.
Ihr Florian Fischer
Zurück zur Newsübersicht